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Wenn Kakerlaken in den Hotelzimmern den Spaß am Reisen verderben

Viele Touristen verschenken bares Geld, weil sie es versäumen, im Urlaub auftretende Mängel korrekt zu dokumentierenvon Frank Stocker

Es geschah in Side, aber es hätte auch überall anderswo sein können: 200 Urlauber, allesamt Gäste in einem türkischen Vier-Sterne-Hotel, erkrankten innerhalb von 14 Tagen, litten unter Durchfall, Kopfschmerzen und Erbrechen. Der Grund: Unmittelbar neben dem Hotel mündet ein Fluß ins Meer. Und darin fanden sich allerlei Fäkalien, von den angrenzenden Herbergen in das Gewässer geleitet. Ein extremes Beispiel dafür, wie die schönsten Wochen des Jahres zum Horrortrip werden können.

So schlimm muß es nicht immer kommen. Aber wer sich nach monatelanger Plackerei im Job nach ein wenig Erholung und Ruhe sehnt, dem können auch weniger schwer wiegende Einschränkungen am Urlaubsort der Wahl den Spaß verderben. Wer davon betroffen ist, sollte wissen, wie er vorgehen muß, um sich für die entgangenen Urlaubsfreuden zumindest wirtschaftlich entschädigen zu lassen.

"Viele Urlauber verschenken immer noch Geld, weil sie mit den Mängeln in ihrem Urlaub nicht richtig umgehen", sagt Roland Schmid, Anwalt für Reiserecht. Und solche Mängel sind keine Seltenheit. Bei bis zu jeder zehnten der jährlich rund 30 Millionen Pauschalreisen, die Deutsche antreten, kommt es zu Beschwerden. Sie reichen vom Essen über die Unterkunft bis zum Transport. Manche der Mängel lassen sich direkt vor Ort regeln, bei anderen aber kommen die Urlauber nur dann zu ihrem Recht, wenn sie sich strikt an ein bestimmtes Vorgehen halten und damit Formfehler vermeiden. "Es geht schließlich darum, einen Mangel präzise darzulegen und ihn auch klar zu beweisen", sagt Anwalt Schmid.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die reale Beschaffenheit des Urlaubs von derjenigen abweicht, die ursprünglich von den Parteien festgelegt worden war. Die Grundlage dafür bilden Prospekte, Katalogangaben oder eine Reisebestätigung. Wichtig ist zunächst, einen Mangel unmittelbar beim zuständigen Reiseleiter vor Ort vorzutragen und ihn möglichst genau zu schildern. Der Reiseleiter, der den Erhalt der Mangelanzeige schriftlich bestätigen sollte, muß dann die Gelegenheit haben, die Einschränkung innerhalb angemessener Frist zu beheben. "Ein Muß ist auch die Dokumentation des Problems etwa per Video oder Foto", sagt Schmid.

Verstreicht die Frist, ohne daß Veranstalter oder Reiseleiter den Mangel behoben haben, kann der nächste Schritt erfolgen. Denn in diesem Stadium darf der Gast das Problem auf Kosten des Veranstalters selbst lösen. Dazu zählt allerdings nicht, eigenmächtig das Hotel zu wechseln oder gar abzureisen. Mit solchen Aktionen riskiert der Urlauber nämlich, am Ende auf den Kosten sitzenzubleiben.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub muß dann innerhalb von vier Wochen der Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder gar auf Schadenersatz angemeldet werden. Entscheidend ist, dies nicht etwa im Reisebüro zu tun, sondern einzig und allein beim Veranstalter. Das geschieht am besten durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, in dem die Mängel konkret benannt und möglichst per Beweisfoto belegt werden. In diesem Schreiben sollten Geschädigte auch die Mindestvorstellung der geforderten Ausgleichszahlung benennen.

Die Vorstellungen über eine angemessene Ausgleichszahlung gehen zwischen Veranstalter und Reisendem naturgemäß deutlich auseinander. Eine erste Orientierung immerhin kann geschädigten Urlaubern die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln bieten. Das ist eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Reisepreisminderung aus den vergangenen zehn Jahren. Zwar sind die Angaben in der Tabelle weder für Reiseveranstalter noch für Gerichte bindend, doch gelten sie innerhalb der Branche als allgemein anerkannt.

So kann die Verlegung in ein weiter vom Strand entferntes Hotel bis zu 30 Prozent Erstattung ermöglichen. Finden sich in der Unterkunft offene, ungesicherte Stromkabel, so sind fünf Prozent Abschlag drin.

Mängel in der Ausstattung des Zimmers können mehrere Ursachen haben. Ist die Fläche zu klein, empfiehlt die Tabelle bis zu 35 Prozent Minderung des Reisepreises. Bekommt eine Familie statt zweier gebuchter Doppelzimmer ein Vierbettzimmer, so sind dafür ein Viertel des Reisepreises als Erstattung möglich. Ähnlich große Abschläge kann eine weiche und durchgelegene Hotelmatratze bringen. Ein fehlender Balkon oder auch eine Terrasse statt eines Balkons legen eine Erstattung von 15 Prozent des Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag nahe.

Groß ist die Bandbreite beim Thema Ungeziefer. Erfolgt eine Insektenvernichtung durch chemische Mittel im Zimmer, so kostet das den Veranstalter 100 Prozent des Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag. Kakerlaken sorgen für zehn bis 40 Prozent Abschlag. Grund für die Unterschiede: In einigen südlichen Ländern sind diese Tiere so stark verbreitet, daß Urlauber auf unangenehme Begegnung mit ihnen gefaßt sein müssen.

Auch die Verpflegung sorgt immer wieder für Streit. Ein fehlendes Galadinner sorgt für Minderung von 60 Prozent des Tagesreisepreises. Je fünf Prozent Abschlag ermöglichen lauwarmes oder kaltes Essen sowie überlange Wartezeiten bei der Einnahme der Mahlzeiten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dazu einen Ratgeber herausgebracht. "Ihr Recht auf Reisen" kostet 4,90 Euro, inklusive Versand 7,40 Euro, zu bestellen unter der Adresse Kirchenallee 22, 20099 Hamburg oder im Internet unter www.vzhh.de. Michael Höfling

"Viele Urlauber verschenken immer noch Geld, weil sie mit den Mängeln in ihrem Urlaub nicht richtig umgehen", sagt Roland Schmid, Anwalt für Reiserecht. Und solche Mängel sind keine Seltenheit. Bei bis zu jeder zehnten der jährlich rund 30 Millionen Pauschalreisen, die Deutsche antreten, kommt es zu Beschwerden. Sie reichen vom Essen über die Unterkunft bis zum Transport. Manche der Mängel lassen sich direkt vor Ort regeln, bei anderen aber kommen die Urlauber nur dann zu ihrem Recht, wenn sie sich strikt an ein bestimmtes Vorgehen halten und damit Formfehler vermeiden. "Es geht schließlich darum, einen Mangel präzise darzulegen und ihn auch klar zu beweisen", sagt Anwalt Schmid.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die reale Beschaffenheit des Urlaubs von derjenigen abweicht, die ursprünglich von den Parteien festgelegt worden war. Die Grundlage dafür bilden Prospekte, Katalogangaben oder eine Reisebestätigung. Wichtig ist zunächst, einen Mangel unmittelbar beim zuständigen Reiseleiter vor Ort vorzutragen und ihn möglichst genau zu schildern. Der Reiseleiter, der den Erhalt der Mangelanzeige schriftlich bestätigen sollte, muß dann die Gelegenheit haben, die Einschränkung innerhalb angemessener Frist zu beheben. "Ein Muß ist auch die Dokumentation des Problems etwa per Video oder Foto", sagt Schmid.

Verstreicht die Frist, ohne daß Veranstalter oder Reiseleiter den Mangel behoben haben, kann der nächste Schritt erfolgen. Denn in diesem Stadium darf der Gast das Problem auf Kosten des Veranstalters selbst lösen. Dazu zählt allerdings nicht, eigenmächtig das Hotel zu wechseln oder gar abzureisen. Mit solchen Aktionen riskiert der Urlauber nämlich, am Ende auf den Kosten sitzenzubleiben.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub muß dann innerhalb von vier Wochen der Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder gar auf Schadenersatz angemeldet werden. Entscheidend ist, dies nicht etwa im Reisebüro zu tun, sondern einzig und allein beim Veranstalter. Das geschieht am besten durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, in dem die Mängel konkret benannt und möglichst per Beweisfoto belegt werden. In diesem Schreiben sollten Geschädigte auch die Mindestvorstellung der geforderten Ausgleichszahlung benennen.

Die Vorstellungen über eine angemessene Ausgleichszahlung gehen zwischen Veranstalter und Reisendem naturgemäß deutlich auseinander. Eine erste Orientierung immerhin kann geschädigten Urlaubern die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln bieten. Das ist eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Reisepreisminderung aus den vergangenen zehn Jahren. Zwar sind die Angaben in der Tabelle weder für Reiseveranstalter noch für Gerichte bindend, doch gelten sie innerhalb der Branche als allgemein anerkannt.

So kann die Verlegung in ein weiter vom Strand entferntes Hotel bis zu 30 Prozent Erstattung ermöglichen. Finden sich in der Unterkunft offene, ungesicherte Stromkabel, so sind fünf Prozent Abschlag drin.

Mängel in der Ausstattung des Zimmers können mehrere Ursachen haben. Ist die Fläche zu klein, empfiehlt die Tabelle bis zu 35 Prozent Minderung des Reisepreises. Bekommt eine Familie statt zweier gebuchter Doppelzimmer ein Vierbettzimmer, so sind dafür ein Viertel des Reisepreises als Erstattung möglich. Ähnlich große Abschläge kann eine weiche und durchgelegene Hotelmatratze bringen. Ein fehlender Balkon oder auch eine Terrasse statt eines Balkons legen eine Erstattung von 15 Prozent des Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag nahe.

Groß ist die Bandbreite beim Thema Ungeziefer. Erfolgt eine Insektenvernichtung durch chemische Mittel im Zimmer, so kostet das den Veranstalter 100 Prozent des Tagesreisepreises pro betroffenen Urlaubstag. Kakerlaken sorgen für zehn bis 40 Prozent Abschlag. Grund für die Unterschiede: In einigen südlichen Ländern sind diese Tiere so stark verbreitet, daß Urlauber auf unangenehme Begegnung mit ihnen gefaßt sein müssen.

Auch die Verpflegung sorgt immer wieder für Streit. Ein fehlendes Galadinner sorgt für Minderung von 60 Prozent des Tagesreisepreises. Je fünf Prozent Abschlag ermöglichen lauwarmes oder kaltes Essen sowie überlange Wartezeiten bei der Einnahme der Mahlzeiten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dazu einen Ratgeber herausgebracht. "Ihr Recht auf Reisen" kostet 4,90 Euro, inklusive Versand 7,40 Euro, zu bestellen unter der Adresse Kirchenallee 22, 20099 Hamburg oder im Internet unter www.vzhh.de. Michael Höfling

Artikel erschienen am 16.7.2006 - Welt am Sonntag

Wenn auch Ihnen schon in Ihrem Urlaub Ungeziefer über den Weg gelaufen ist, oder andere Unannehmlichkeiten passiert sind, so würden wir uns freuen, wenn Sie uns schreiben, wir veröffentlichen dann Ihren Bericht. Kontakt 

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